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Baufinanzierung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Mit Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen oder Exposés, mit Objektbesichtigungen
oder der Aufnahme von Verhandlungen Verkäufern oder Vermietern angebotener Objekte oder diesbezüglich beteiligte
Banken kommen Provisionsvereinbarungen/Maklerverträge mit Miet- oder Kaufinteressenten/Bietern zu den nachfolgenden Bedingungen
der hier vorliegenden AGB zustande.
Diese Geschäftsbedingungen und ortsüblichen Provisionssätze entsprechen den Gepflogenheiten der Makler im Lande Nordrhein-
Westfalen. Die Tätigkeit der RCK Immobilien GbR erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB, der allgemein kaufmännischen Grundsätze
und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufsstandes der Immobilienmakler. Die Tätigkeit der RCK Immobilien GbR
ist auf den Nachweis oder/und die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit den Kunden (Auftraggebern) der RCK Immobilien GbR. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind Grundlage des Maklervertrages geworden. Sämtliche Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar
dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.rck-immobilien.
de einzusehen. Der Kunde erkennt die AGB auch ohne vorher vereinbarten Maklervertrag an, sobald er die Tätigkeit der RCK
Immobilien GbR in Anspruch genommen hat, zum Beispiel durch Annahme einer Offerte bzw. einer mündlichen oder schriftlichen Mitteilung
über ein Objekt/Angebot. Für Kaufleute im Sinne des HGB gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne
dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Zustandekommen des Maklervertrages
Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder konkludent zustande kommen. Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit
bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit
der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder deren Stellvertretern, eines von der RCK Immobilien GbR angebotenen
Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Ausreichend ist z.B., dass die RCK Immobilien GbR ein Kaufobjekt offeriert (z.B. durch eine Anzeige im Internet, in der Zeitung oder
durch Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, ihren Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an
die RCK Immobilien GbR wendet um Leistungen von ihr abzurufen (z.B. das Exposé).
Entstehen des Provisionsanspruchs
Der Kunde der RCK Immobilien GbR verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die RCK Immobilien GbR vermittelten Vertrages eine
im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch
entsteht sobald aufgrund unserer Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises ein gewollter oder ein wirtschaftlich gleichwertiger
Vertrag (Hauptvertrag) zustande kommt. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist die Mitursächlichkeit der Tätigkeit der RCK
Immobilien GbR ausreichend. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu
einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und die RCK Immobilien
GbR zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.
Nichtausführung eines Vertrages
Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt
oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund (nachträgliche Wiederaufhebung, Anfechtung wegen Irrtums oder
Rückgängigmachung aus irgendwelchem Rechtsgrund, Nichtzahlung des Kaufpreises) gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.
Gleichwertigkeit
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder wenn
und soweit in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen
zustande kommen. Der RCK Immobilien GbR steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges
oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Kauf anstatt Miete oder Miete anstatt Kauf oder Erbpacht anstatt Kauf usw.). Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.
Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages, auch wenn dieser über eine Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft
oder eine dem Angebotsempfänger angeschlossene bzw. eine durch ihn vermittelte Firma getätigt wird, hat der Makler
gegen den/die Käufer einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision.
Höhe der Provision
Sollte eine Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde beim An- und Verkauf von Haus- und
Grundbesitz und von Eigentumswohnungen durch die Bestätigung der Inanspruchnahme der Maklertätigkeit der RCK Immobilien GbR
eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises inkl. MwSt. zu zahlen. Die Höhe der Courtage richtet sich nach den ab dem
23.12.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen zur Teilung der Maklercourtage. Hiernach wird in diesem Vertragsgeschäft die
Courtage für beide Parteien (jeweils Eigentümer und jeweils Käufer) in Höhe von 3,00 % zzgl. 19 % Umsatzsteuer in jeweils geltender
Höhe, derzeit also hier insgesamt 3,57 % des Kaufpreises einschließlich 19 % Umsatzsteuer bei notariellem Vertragsabschluss verdient
und fällig. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. Die anfallende Grunderwerbssteuer, die
Notar- und Gerichtskosten – Auflassung etc. / trägt der Käufer-.
Darüber hinaus kann je nach Größe der zu veräußernden Objekte eine individuelle Maklercourtage in beiderseitigem Einvernehmen
schriftlich vereinbart werden.
Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten, vom Grundstückseigentümer und Erbberechtigten,
sowie Käufer beidseitig in gleicher Höhe je 3,57 % inkl. 19 % MwSt.
Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des Objektes (zahlbar vom Berechtigten) 1,19% inkl. MwSt. beidseitig in selbiger Höhe.
Miete von Privaträumen – Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber/
Besteller, – sofern nichts anderen vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten zu zahlen.
Für Wohnungssuchende im Sinne des § 2 Abs. 1 a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird auch bei Abschluss des
Hauptvertrages eine Provision nicht fällig. Sollte es in Ausnahmefällen zum Abschluss eines Suchauftrages in Textform mit dem Mieter
als Auftraggeber der RCK Immobilien GbR kommen und der Auftrag des Vermieters zur Vermietung einer Wohnung danach von der
RCK Immobilien GbR eingeholt werden, beträgt die Provision des Mieters 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt.
Bei Gewerberäumen, bei einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren, Mindestgebühr 3,57 Monatsmieten inkl. MwSt.
Bei Gewerberäumen mit einer Vertragsdauer über 5 Jahre von der Vertragssumme, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme
3,57 % inkl. MwSt.
Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Dauer aus der 5-Jahres-Mietsumme 3,57 % inkl. MwSt.
Ansonsten gelten die ortsüblichen Gebührensätze.
Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme,
zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte, etc.
Die gesamten Provisionssätze verstehen sich inklusive der am Tage der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen 19 % Mehrwertsteuer.
Fälligkeit der Provision
Die Provision ist unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages verdient, fällig und zahlbar. Der
Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht. Mehrere Auftraggeber haften für die Provision als Gesamtschuldner.
Des Weiteren ist ein Provisionsanspruch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.
Notarielle Beurkundung
Auftraggeber, Eigentümer oder Verkäufer müssen sich vor Kaufvertragsabschluss unter Angabe der Daten jeweiliger Vertragspartner
wie Name, Anschrift und Erreichbarkeit beim Makler vergewissern, ob dieser vorgesehene Vertragspartner durch seine Tätigkeit gefunden
und interessiert bzw. zugeführt hat. Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss jeweiliger Kauf-/Mietverträge und auf
Erteilung einer entsprechenden Vertragsausfertigung.
Die RCK Immobilien GbR hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages sowie auf eine sofort zu erteilende
Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.
Bei Kaufverträgen hat die RCK Immobilien GbR das Recht, ihren Courtageanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden
zu lassen.
Anspruch auf Information und Auskunft
Die RCK Immobilien GbR hat gegen den Kunden einen Anspruch auf Auskunft, mit wem und zu welchen Konditionen der Kauf-/Mietvertrag
abgeschlossen worden ist, der ursprünglich Gegenstand des mit der RCK Immobilien GbR abgeschlossenen Vertrages war, um
die eigenen Vergütungsansprüche überprüfen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, der RCK Immobilien GbR unverzüglich in Kenntnis
zu setzen, wenn der Hauptvertrag zustande gekommen ist und uns die wesentlichen Parameter des Hauptvertrages mitzuteilen.
Der Kunde verpflichtet sich, die RCK Immobilien GbR umgehend zu informieren, wenn er seine Kauf- bzw. Verkaufs- und/oder Vermietbzw.
Anmietabsicht aufgibt. Für den Fall, dass der Verkäufer einer Immobilie unter Umgehung der RCK Immobilien GbR das Objekt an
einen Dritten veräußert und er zuvor an die RCK Immobilien GbR einen Makleralleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Verkäufer
einen pauschalierten Aufwendungs- und Schadenersatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Kunden bleibt
es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch der RCK Immobilien GbR unbenommen ist, einen
höheren Schaden nachzuweisen.
Nachwirkung
Wird ein durch den Makler nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von 5 Jahren danach
jedoch gekauft bzw. ersteigert, so ist die hierfür vereinbarte Courtage abzüglich der für den ersten Vertrag gezahlten Courtage zu
zahlen.
Doppeltätigkeit
Die RCK Immobilien GbR ist berechtigt bzw. behält sich vor, auch für den anderen Vertragspartner / die Gegenseite provisionspflichtig
tätig zu werden, es sei denn es ist ausdrücklich eine einseitige Interessenvertretung vereinbart oder angezeigt.
Unverbindlichkeit
Allen unterbreiteten Angeboten, Exposés, Prospekten, Beschreibungen usw. der RCK Immobilien GbR sind unverbindlich und freibleibend.
Sämtliche Angaben (auch z.B. Grundrisszeichnungen etc.) zu den zu vermittelnden Objekten basieren auf Angaben und erteilte
Auskünfte vom Verkäufer, von Behörden oder sonstigen Dritten an die RCK Immobilien GbR. Die RCK Immobilien GbR ist bemüht,
über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten und an die Auftraggeber weiterzugeben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt die RCK Immobilien GbR keine Gewähr oder Haftung. Die RCK Immobilien
GbR ist nicht verpflichtet, die Angaben, die sie von Dritten erhält, zu überprüfen. Ihr ist dieses aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden
Objekte auch nicht möglich. Unsere Nachweise sind freibleibend; Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen
lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar.
Zwischenverkauf
Ein Zwischenverkauf bleibt dem Makler und dessen Auftraggebern generell vorbehalten.
Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung bleiben vorbehalten.
Haftungsbegrenzung
Die RCK Immobilien GbR schränkt ihre Haftung nach den folgenden Regelungen ein:
Die gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
der RCK Immobilien GbR, einem gesetzlichen Vertretern oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die
von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist der RCK Immobilien GbR, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten
uneingeschränkt.
Die RCK Immobilien GbR haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit
die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung
ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Die RCK Immobilien GbR
haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung
der RCK Immobilien GbR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Die RCK Immobilien GbR überprüft die Bonität der nachgewiesenen / vermittelten Partei nicht und übernehmen deshalb auch keine
Haftung dafür.
Eine wirtschaftliche und technische Prüfung angebotener Objekte obliegt ausschließlich den jeweiligen Angebotsempfängern/Interessenten.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie für verborgene Mängel und Risiken oder das Eintreten von Prognosen kann
keine Haftung übernommen werden.
Vom Makler erstellte Exposés dienen lediglich zur Vorinformation.
Als Rechtsgrundlage gelten allein notariell abgeschlossene Kaufverträge.
Schadenersatzansprüche gegen den Makler verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens
jedoch in 3 Jahren nach Beendigung der Dienstleistung. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger/
Interessenten ist ausgeschlossen.
Weitergabeverbot
Alle durch die RCK Immobilien GbR erteilten Informationen, Angebote und Mitteilungen sowie von uns übermittelte Unterlagen inklusive
unserer Objektnachweise sind ausschließlich für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine
Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die RCK Immobilien GbR gestattet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die RCK Immobilien GbR zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Auch jegliche andere Nutzung, insbesondere zu
gewerblichen Zwecken, ist untersagt. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte, an den die Informationen
weitergegeben wurden oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag
ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die volle Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall aufgrund der mit ihm getroffenen
Vereinbarung angefallen wäre, ohne dass es Seitens der RCK Immobilien GbR eines Schadensnachweises bedarf.
Veröffentlichung
Angebotsempfängern ist es ausdrücklich untersagt, das Objekt und dessen Daten zu veröffentlichen (Internet/Zeitung etc.) oder werbemäßig
zu streuen.
Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Kommt es infolge
der vorsätzlich oder fahrlässig Weitergabe der Daten und Information zu einem Vertragsabschluss eines Dritten mit dem Käufer/Verkäufer
bzw. Mieter/Vermieter, so haftet der Kunde der RCK Immobilien GbR auf Schadenersatz in Höhe der Provision.
Kontaktaufnahmen mit dem Anbieter sind stets über die RCK Immobilien GbR einzuleiten. Bei Direktverhandlungen hat sich der Interessent
stets auf die RCK Immobilien GbR zu beziehen und die RCK Immobilien GbR über den Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert
sofort zu informieren. Zuwiderhandlungen verpflichten den Interessenten zur Schadenersatzleistung in Höhe der vollen Vermittlungsprovision.
Objektbekanntheit
Sind Angebotsempfängern nachgewiesene Objekte bereits vorher als verkäuflich/mietbar bekannt, sind diese verpflichtet, unter Vorlage
schlüssiger Beweise ihre Vorkenntnis umgehend nach Erhalt von Verkaufs- /Vermietungsexposés des Maklers spätestens innerhalb
von 3 Werktagen schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.
Geschieht dies nicht, gilt die Gelegenheit zum Erwerb oder zur Anmietung dieses Objektes als bisher unbekannt. Bei direkten Verhandlungen
zwischen den Beteiligten ist stets auf den Makler Bezug zu nehmen.
Unterlässt er diese Anzeige, ist er im Falle eines Vertragsabschlusses über das im Angebot nachgewiesene Objekt zur Zahlung der
vereinbarten Provision an uns verpflichtet.
Datenschutz
Die RCK Immobilien GbR verpflichtet sich, sämtliche Daten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhält, insbesondere die
persönlichen Daten der Kunden, vertraulich zu behandeln. Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für
die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des
Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Die RCK Immobilien GbR weist darauf hin, dass sämtliche
Daten in der Datenverarbeitung gespeichert und aufbewahrt bleiben.
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen mit der mit RCK Immobilien GbR geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
Gerichtsstandsvereinbarung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die RCK Immobilien GbR und ihr Kunde sind sich darüber einig, dass Erfüllungsort und Gerichtstand, soweit gesetzlich zulässig, der
Geschäftssitz der RCK Immobilien GbR in Leverkusen ist.
Sind Makler und Kunde Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so wird als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Leverkusen vereinbart.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sofern die Vertragsparteien, die unwirksame
Bestimmung nicht durch eine Klausel ersetzt haben, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung
gerecht wird.
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